Präambel
Liberex ist ein Service von Mag. Andreas Stadlmayr, BA (im Folgenden „LG“ genannt) und wurde für die Verbesserung der digitalen Bibliotheksverwaltung von Schulen entwickelt. Neben Schulen sind auch Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen, Unternehmen und (gemeinnützige) Vereine Zielgruppe des Produktes.
Der Lizenznehmer ist sich darüber im Klaren, dass das Programm einen Urheberrechtsschutz genießt und die Marke Liberex rechtlich geschützt ist. Eine missbräuchliche Verwendung ist demnach klar untersagt.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die temporäre Nutzung der Bibliotheksverwaltung Liberex, die über eine personalisierte Subdomain über den Webserver der Software Liberex erreichbar ist. Die Software kann im Rahmen einer kostenlosen Testversion (§7) ohne Verbindlichkeiten getestet werden.
(2) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergeben sich aus der lizenzierten Version sowie der unter https://liberex.at genannten Funktionen. Diese Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien.
(3) Installations- und Konfigurationsleistungen sind in der kostenlosen Testversion sowie in der lizenzierten Version enthalten, sofern kein grobes Verschulden des Leistungsnehmers eine besonders aufwändige Konfiguration erfordert.
§2 Rechteeinräumung
(1) Der Leistungsnehmer (LN) hat ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Der Kunde darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder aber Dritten zur Verfügung stellen
§3 Lizenzgebühren
(1) Liberex kann im Rahmen eines Leihmodells erworben werden. Der Preis der Lizenzen ist auf der Webseite www.liberex.at ersichtlich und im Vorhinein zu entrichten. Preisanpassungen werden rechtzeitig per Mail kommuniziert.
(2) Die Lizenzgebühr beinhaltet die Verwendung der Software, Sicherungskopien durch den Leistungsgeber (LG), E-Mail-Support sowie die Speicherung auf den Webservern von Liberex (Hosting).
(3) Die Verwendung des Cloud-Speichers im Zusammenhang mit dem Dateiupload, eBooks, Podcasts basiert auf dem Fair Use Prinzip und ist deshalb je nach Vertrag auf 3 bzw 10 GB beschränkt. Für größere Datenmengen ist ein Erweiterungspaket zu buchen.
§4 Vertragsabschluss und Kündigung
(1) Mit dem Abschluss der Registrierung bzw. mit dem Ende der Testphase (§7) beginnt die Lizenzperiode, die jeweils für 12 Monate angesetzt wird. Die Bezahlung dafür ist binnen 30 Tage an das vom LG genannte Konto zu entrichten. Details dazu sind auf der Rechnung angeführt.
(2) Der Vertrag wird jährlich automatisch verlängert, sofern nicht bis ein (1) Monat vor Beendigung der Lizenzperiode die schriftliche Kündigung des Lizenzvertrages per Mail an office@liberex.at oder per Post an die unter www.liberex.at angeführte Adresse eingereicht worden ist.
(3) Die Bindungsfrist beträgt 12 Monate.
(4) Nach der Kündigung werden sämtliche Leistungen von Liberex eingestellt, d.h. das Portal der Schulbibliothek ist nicht mehr erreichbar.
(5) Wenn im Zuge der Kündigung der Wunsch geäußert wird, die gespeicherten Daten (Mediendaten, Leserdaten) zu übermitteln, so wird diesem durch den LG Rechnung getragen. Mediendaten können im Druckcenter selbst erstellt werden, Leserdaten werden auf Anfrage per Mail übermittelt.
(6) Die in §4 Abs 2, 4 und 5 genannten Bestimmungen sind auch für die kostenlose Testversion gültig.
§5 Gewährleistung
(1) Der LG leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der LN die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom LG gelieferte Vertragssoftware in einer Arbeits-, Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die die Vertragssoftware damit nicht ausdrücklich freigegeben ist.
(2) Der LN ist verpflichtet, einen Sachmangel an den LG zu melden. Dieser wiederum verpflichtet sich dazu, den Sachmangel ehestmöglich zu beheben.
(3) Sollte im wiederholten Falle die Nachbesserung eines Sachmangels durch den LG nicht ordnungsgemäß erfolgen, hat der LN das Rücktrittsrecht vom Vertrag. Dieses hat schriftlich zu erfolgen.
§6 Sicherungsmaßnahmen
(1) Der LN verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.
§7 Testversion der Vertragssoftware
(1) Bei einer Demo-Version der Vertragssoftware ist dem LN die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig.
(2) Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die der LG dem LN überlassen hat, ausgeschlossen, insbesondere solche in Bezug auf Verfügbarkeit, Support sowie Art, Umfang oder Verwendbarkeit der angebotenen Leistungen. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der Vertragssoftware.
§8 Ergänzendes
(1) Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Gerichtsstand ist Wels.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.